2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde A. als versicherte Person im Verfahren beigeladen. Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) das Vorliegen des Geburtsgebrechens einer Autismus-Spektrum-Störung gemäss Ziff. 405 -3- Anhang GgV zu Recht verneint und entsprechend die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen verweigert hat.