"1. Die Verfügung vom 1. September 2021 sei aufzuheben und die SVA Aargau, IV-Stelle, sei zu verpflichten, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die SVA Aargau, IV-Stelle, zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Leistungspflicht der SVA Aargau, IV-Stelle, unter Art. 12. IVG zu prüfen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."