5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob neben der Beurteilung durch einen Vertrauenszahnarzt auch eine fachärztliche Beurteilung im Bereich der Rheumatologie erforderlich ist, wie dies Dr. med. G. in seinem Bericht vom 9. April 2021 ausführt (VB 29.4). 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).