3.3. Die Erkrankungen, deren zahnärztliche Behandlung vom Krankenversicherer übernommen werden muss, sind in den Art. 17–19a der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) aufgelistet. Art. 18 KLV enthält eine abschliessende Liste der in Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG genannten Allgemeinerkrankungen (BGE 124 V 185 E. 4 S. 193). Demnach übernimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch die Allgemeinerkrankung "Sklerodermie" oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 18 Abs. 1 lit.