Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Dr. med. G. und Dr. med. dent. D. hätten in ihren Berichten wiederholt festgehalten, es bestehe eine Kausalität zwischen der Allgemeinerkrankung der Beschwerdeführerin (Sklerodermie) und der zahnmedizinischen Situation. Die Kosten seien gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 KLV von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Es sei zudem unerlässlich, dass ein Rheumatologe eine Einschätzung vornehme (Beschwerde S. 6). Zudem liege eine Speicheldrüsenerkrankung vor, weshalb die Kosten auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d KLV zu übernehmen seien.