3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Ablehnung von Zahnbehandlungskosten der Beschwerdeführerin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Beschwerdegegnerin geht unter Verweis auf die vertrauensärztlichen Stellungnahmen (VB 24; VB 30) in ihrem Einspracheentscheid vom 19. August 2021 davon aus, dass der Zahnzustand der Beschwerdeführerin nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Sklerodermie stehe (VB 31).