2.7. Nach dem Gesagten wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Aufgrund der Schwere der Verfahrensfehler kommt eine Heilung der festgestellten Mängel im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Ergänzend kommt hinzu, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, wie nachfolgend aufgezeigt wird.