Ebenfalls nicht bei den Akten befindet sich ein im Bericht von Dr. med. dent. E. vom 6. März 2021 unter dem Punkt "Zur Verfügung gestellte Unterlagen" erwähntes Schreiben von Dr. med. dent. D. an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2020 (VB 24). Auch dieses Vorgehen stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin dar (vgl. E. 2.3. hiervor).