Der Beschwerdeführerin war es bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, den Weg der Entscheidfindung nachvollziehen zu können. Zudem befinden sich weitere medizinische Berichte nicht bei den Akten. So wird sowohl im vertrauenszahnärztlichen Bericht von Dr. med. dent. E. vom 6. März 2021 (VB 24 f.) als auch in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (VB 30) sowie im Einspracheentscheid vom 19. August 2021 (VB 31) auf einen radiologischen Befund von PD Dr. med. F. vom 25. Februar 2019 verwiesen. Dieser Bericht befindet sich nicht bei den Akten. Im ambulanten Bericht vom 17. September 2019 führte der behandelnde Arzt Dr. med.