2.6. Aus der Verfügung vom 11. November 2020 geht hervor, dass bis zu deren Erlass keine schriftliche Beurteilung von Seiten des Vertrauenszahnarztes vorlag (VB 17). Indem bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Akten erstellt und sich ausschliesslich auf mündliche Auskünfte gestützt hat, welche zudem entgegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht als Aktennotiz zu den Akten genommen wurden, liegt eine ungehörige Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin vor (vgl. E. 2.3. hiervor). Der Beschwerdeführerin war es bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, den Weg der Entscheidfindung nachvollziehen zu können.