Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 geht jedoch hervor, dass zumindest eine Beurteilung durch einen Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin als Kommentar im EDV-Sys- tem der Beschwerdegegnerin vorliegen muss (VB 14). Diese vertrauenszahnärztliche Beurteilung ist offensichtlich für das vorliegende Verfahren wesentlich. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Einsicht in diese Beurteilung gewährte, verletzte sie deren Recht auf Akteneinsicht (vgl. E. 2.2. hiervor).