2.5. In ihrer Verfügung vom 11. November 2020 verwies die Beschwerdegegnerin auf die "Meinung" ihres Vertrauenszahnarztes, wonach die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 KLV nicht erfüllt seien. Trotz mehrerer Anfragen der Beschwerdeführerin (VB 8; VB 13) verweigerte ihr die Beschwerdegegnerin die Einsicht in diese Beurteilung mit der Begründung, dass es keine schriftliche Beurteilung des Vertrauenszahnarztes gebe (VB 17). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 geht jedoch hervor, dass zumindest eine Beurteilung durch einen Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin als Kommentar im EDV-Sys- tem der Beschwerdegegnerin vorliegen muss (VB 14).