Beweismittel dar (VB 31.3). Obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auf die Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (VB 30) als Beweismittel abstellte, wurde diese der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zugestellt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin, zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.1. hiervor), wurde durch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletzt.