2.4. Im Einspracheentscheid vom 19. August 2021 wiederholt die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der vertrauenszahnärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2021 und führt ergänzend aus, dass vollumfänglich auf diese Einschätzung abgestellt werde. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, insbesondere die Stellungnahme vom 29. Juni 2021 stelle ein taugliches -4-