2.2. Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.).