2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. September 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2021 und stellte folgendes Rechtsbegehren: " Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.