4.4. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sich mangels anwaltlicher Vertretung nur auf die Verfahrenskosten beziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4 und 8C_246/2012 vom 17. August 2012), als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben. -7- 2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung.