Selbst die höchste Betreuungsintensität des Begleiteten Wohnens des HEKS kennt nur acht Begleitungsstunden pro Monat. Bei 48 Besuchswochen pro Jahr (VB 129 S. 4), umgerechnet auf 52 Wochen pro Jahr, ergeben sich knapp weniger als zwei Begleitungsstunden pro Woche (1,85), sodass das Begleitete Wohnen des HEKS entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Heim im Sinne des IVG zu qualifizieren ist. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben.