Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2 S. 330). Im damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall dauerte die durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung in der höchsten Betreuungsstufe eine -6-