Umfang und Intensität der erbrachten Betreuungsleistungen sind mitzuberücksichtigen. Mit der durch die 4. IV-Re- vision erfolgten Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden.