3.4.2. Die von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 35ter Abs. 1 oder 3 IVV getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (vgl. E. 3.2.) sind in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Indessen haben sich die rechtsanwendenden Behörden (auch) an der Erheblichkeitsgrenze (vgl. E. 3.1.) zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden haben. Umfang und Intensität der erbrachten Betreuungsleistungen sind mitzuberücksichtigen.