3.4. 3.4.1. Institutionen gemäss Art. 4 IFEG, die von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Unbestritten ist zunächst, dass das Betreute Wohnen des HEKS keine Institution gemäss Art. 4 IFEG ist. Daraus ist aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass es kein Heim im Sinne des IVG ist (KISH Rz. 8005.1). Ferner steht nicht zur Diskussion, dass das Betreute Wohnen des HEKS eine Wohngruppe eines Heims i.S.v. Art. 35ter Abs. 3 IVV oder eine Institution, die der Heilbehandlung dient, nach Art. 35ter Abs. 5 IVV ist. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 oder 3 IVV erfüllt sind.