Der Beschwerdeführer verpflichtet sich u.a. zur freiwilligen Einkommensverwaltung sowie zur Zusammenarbeit und Mitwirkung (Verpflichtung, die Termine mit der Begleitungsperson des HEKS einzuhalten bzw. dieser Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ferner sich auf den Begleitungsprozess einzulassen, sich kritisch mit der eigenen Lebenssituation auseinanderzusetzen und bei der Entwicklung und Umsetzung von Begleitungszielen in angemessener Weise konstruktiv mitzuwirken; Begleitungsvereinbarung, VB 129 S. 3 f.).