3.3. Der Beschwerdeführer lebt im Rahmen eines Begleiteten Wohnens des HEKS. Er wohnt zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einem Mehrfamilienhaus in Q. (Abklärungsbericht, VB 127 S. 1). Das Mietverhältnis ist an die Begleitungsvereinbarung gebunden und begründet keinen Wohnsitz in der Gemeinde (Mietvertrag [VB 129 S. 8], Begleitungsvereinbarung [VB 129 S. 5]). Der Beschwerdeführer hat neben dem Anspruch auf eine zweckmässige Unterkunft Anspruch auf Hausbesuche und sozial- -5-