Der Abklärungsbericht ist unter den Parteien unbestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zum Beweiswert der Abklärungsberichte: BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Somit ist die Erheblichkeitsschwelle des Bedarfs von mindestens zwei Stunden pro Woche an lebenspraktischer Begleitung erreicht (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 330; Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der im Jahr 2021 gültigen Fassung [KSIH] Rz. 8053). Folglich bleibt nur zu prüfen, ob die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne des IVG zu betrachten ist.