3. 3.1. Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen (VB 105). Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle betreffend Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung vom 9. Dezember 2020 (Abklärungsbericht) ergab sodann ein Gesamttotal an Zeitaufwand von 130 Minuten pro Woche seit Februar 2015 (VB 127 S. 5). Der Abklärungsbericht ist unter den Parteien unbestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zum Beweiswert der Abklärungsberichte: BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).