2. 2.1. Art. 42 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung regelt den Anspruch versicherter Personen auf eine Hilflosenentschädigung. Im dritten Absatz (Sätze 1-3) wird festgehalten, dass als hilflos ebenfalls eine Person gilt, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf -3-