1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 135) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um Hilflosenentschädigung mit folgender Begründung ab: Der Beschwerdeführer sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Hingegen sei seit Februar 2015 der Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Weil er aber in einem Wohnsetting des HEKS Aarau und somit in einer Heimstruktur lebe, bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in einer Heimstruktur lebt.