2. 2.1. Am 17. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2021 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: