Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.413 / TR / ce Art. 24 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch HEKS Wohnen Aargau Herr Martin Buchs, Augustin-Keller-Strasse 1, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 24. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. März 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem 1982 geborenen Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. Am 13. März 2020 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Dieses Leistungsbe- gehren wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens mit Verfügung vom 24. August 2021 ab. 2. 2.1. Am 17. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2021 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zudem beantragte er die unent- geltliche Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 135) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um Hilflosenentschädigung mit folgender Begründung ab: Der Beschwer- deführer sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmäs- sige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Hingegen sei seit Februar 2015 der Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stun- den pro Woche ausgewiesen. Weil er aber in einem Wohnsetting des HEKS Aarau und somit in einer Heimstruktur lebe, bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in ei- ner Heimstruktur lebt. 2. 2.1. Art. 42 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorlie- gend massgebenden Fassung regelt den Anspruch versicherter Personen auf eine Hilflosenentschädigung. Im dritten Absatz (Sätze 1-3) wird festge- halten, dass als hilflos ebenfalls eine Person gilt, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträch- tigt, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf -3- eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf le- benspraktische Begleitung angewiesen, liegt immer eine leichte Hilflosig- keit vor. Heime werden in Art. 35ter IVV definiert: "1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent- richten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestim- men und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim." 2.2. Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von ei- nem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Be- treuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spekt- rum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer -4- üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewähr- leistet ist (BGE 146 V 322 E. 4.2 S. 326 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen (VB 105). Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle betreffend Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung vom 9. Dezember 2020 (Abklärungsbericht) ergab sodann ein Gesamttotal an Zeitaufwand von 130 Minuten pro Woche seit Februar 2015 (VB 127 S. 5). Der Abklärungsbericht ist unter den Parteien unbestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zum Beweiswert der Abklä- rungsberichte: BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Somit ist die Erheblichkeitsschwelle des Bedarfs von mindestens zwei Stunden pro Woche an lebenspraktischer Begleitung erreicht (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 330; Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der im Jahr 2021 gültigen Fas- sung [KSIH] Rz. 8053). Folglich bleibt nur zu prüfen, ob die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne des IVG zu betrachten ist. 3.2. Laut der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 lebt der Be- schwerdeführer in einer Wohnform mit Heimcharakter. Der Beschwerde- führer begründe keinen Wohnsitz am Wohnort und unterliege durch die Be- gleitungsvereinbarung verschiedenen Verpflichtungen; er könne nicht frei über die Wohnung verfügen (VB 135). Der Beschwerdeführer hält dem ent- gegen, dass er auch im weitesten Sinne in keiner kollektiven Wohnform lebe. Es bestünden keine vorgegebenen Strukturen. Die Unterstützungs- leistungen/Begleitungsleistungen zeigten lediglich das potenziell wählbare Spektrum auf. Welche davon in Anspruch genommen würden, werde in Absprache zwischen der Betreuungsperson und der teilnehmenden Person festgelegt. Es gebe keine fixen Vorgaben/Strukturen zur Alltagsgestaltung, Verpflegung, Beschäftigung sowie zum Ablauf von Randzeiten. Auch sei auf die im Vergleich zu stationären/teilstationären Angeboten erheblich tie- feren zeitlichen Ressourcen verwiesen. 3.3. Der Beschwerdeführer lebt im Rahmen eines Begleiteten Wohnens des HEKS. Er wohnt zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einem Mehrfa- milienhaus in Q. (Abklärungsbericht, VB 127 S. 1). Das Mietverhältnis ist an die Begleitungsvereinbarung gebunden und begründet keinen Wohnsitz in der Gemeinde (Mietvertrag [VB 129 S. 8], Begleitungsvereinbarung [VB 129 S. 5]). Der Beschwerdeführer hat neben dem Anspruch auf eine zweckmässige Unterkunft Anspruch auf Hausbesuche und sozial- -5- arbeiterische Begleitung/Unterstützung. Es wurden zwei Begleitungsstun- den pro Monat (i.d.R. 2wöchentliche Besuche) vereinbart (vgl. Rechnungs- stellungen u.a. in VB 121; Begleitungsvereinbarung vom 8. Dezember 2020 S. 2 [VB 129 S. 4]). Ziel der Unterstützungsmassnahmen ist es, die "einschlägigen" Kompetenzen des Beschwerdeführers zu erhalten/erwei- tern und dadurch die lebenspraktische und psychosoziale Selbstständigkeit zu fördern. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich u.a. zur freiwilligen Ein- kommensverwaltung sowie zur Zusammenarbeit und Mitwirkung (Ver- pflichtung, die Termine mit der Begleitungsperson des HEKS einzuhalten bzw. dieser Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ferner sich auf den Beglei- tungsprozess einzulassen, sich kritisch mit der eigenen Lebenssituation auseinanderzusetzen und bei der Entwicklung und Umsetzung von Beglei- tungszielen in angemessener Weise konstruktiv mitzuwirken; Begleitungs- vereinbarung, VB 129 S. 3 f.). 3.4. 3.4.1. Institutionen gemäss Art. 4 IFEG, die von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Unbestritten ist zu- nächst, dass das Betreute Wohnen des HEKS keine Institution gemäss Art. 4 IFEG ist. Daraus ist aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass es kein Heim im Sinne des IVG ist (KISH Rz. 8005.1). Ferner steht nicht zur Diskussion, dass das Betreute Wohnen des HEKS eine Wohngruppe eines Heims i.S.v. Art. 35ter Abs. 3 IVV oder eine Institution, die der Heilbehand- lung dient, nach Art. 35ter Abs. 5 IVV ist. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 oder 3 IVV erfüllt sind. 3.4.2. Die von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 35ter Abs. 1 oder 3 IVV getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. Au- gust 2021 (vgl. E. 3.2.) sind in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Indessen haben sich die rechtsanwendenden Behörden (auch) an der Erheblichkeits- grenze (vgl. E. 3.1.) zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden haben. Umfang und Intensität der erbrachten Be- treuungsleistungen sind mitzuberücksichtigen. Mit der durch die 4. IV-Re- vision erfolgten Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreu- ung und Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hin- ausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kol- lektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenver- sicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Ent- schädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde ver- sagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2 S. 330). Im damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall dauerte die durch Fachpersonen geleistete ambu- lante Unterstützung und Beratung in der höchsten Betreuungsstufe eine -6- halbe Stunde pro Woche, mithin zwei Stunden pro Monat. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot muss gemäss dem Bundesgericht der Heimcharakter von vornherein abgesprochen werden (BGE 146 V 322 E. 7 S. 330). Vorliegend vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem HEKS lediglich zwei Begleitungsstunden pro Monat. Selbst die höchste Betreu- ungsintensität des Begleiteten Wohnens des HEKS kennt nur acht Beglei- tungsstunden pro Monat. Bei 48 Besuchswochen pro Jahr (VB 129 S. 4), umgerechnet auf 52 Wochen pro Jahr, ergeben sich knapp weniger als zwei Begleitungsstunden pro Woche (1,85), sodass das Begleitete Wohnen des HEKS entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Heim im Sinne des IVG zu qualifizieren ist. Folglich hat der Beschwerde- führer Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 4.4. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sich mangels an- waltlicher Vertretung nur auf die Verfahrenskosten beziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2 mit Hinwei- sen, u.a. auf BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4 und 8C_246/2012 vom 17. August 2012), als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben. -7- 2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 400.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 17. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann