6.4. Der Abklärungsbericht vom 3. August 2018 (VB 194) wurde von einer hierfür qualifizierten Person und unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungsperson begründete ihre Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerungen angemessen detailliert und plausibel. Sie führte nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestünden, wie diese zu berücksichtigen seien und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit der Kinder und des Ehemannes kompensiert oder inwieweit gewisse Aufgaben von der Beschwerdeführerin etappenweise erledigt werden könnten.