6.3. 6.3.1. Hinsichtlich der behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. August 2021 im Wesentlichen auf den Bericht vom 3. August 2018 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 31. Juli 2018 (VB 257 S. 3). Darin hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt bestehe seit September 2017 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 40 % (VB 194 S. 7).