6.2. 6.2.1. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 25 % zu gewähren sei, da die Beschwerdeführerin bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne, bereits 53 Jahre alt sei und eine äusserst geringe Anzahl Dienstjahre aufweise (vgl. Beschwerde S. 16).