6. 6.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gehen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in einem 80%-Pensum erwerbstätig und im verbleibenden Masse im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Beschwerde S. 17; VB 257 S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (VB 257 S. 2 f.) wird von der Beschwerdeführerin zudem nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 15) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.