BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 12, 14, 17) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 6. Juli 2020 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2018 in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.1. hiervor).