Den SMAB-Gutachtern lagen die Ergebnisse der EFL und der beruflichen Massnahme vor (VB 237.3 S. 8 ff.) und sie führten diesbezüglich aus, mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. Februar 2016 werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich qualitativ und quantitativ eingeschränkt. Diese Einschränkungen könnten aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden, da aus orthopädischer Sicht keine Gesundheitsstörungen vorliegen würden, die eine Einschränkung der Sitzfähigkeit bei gleichzeitig erhöhtem Pausenbedarf erfordere (VB 237.2 S. 6; 237.5 S. 10).