5.4.2.3. Ferner ist das Vorbringen, die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. G. würden lediglich auf einer Momentaufnahme basieren (vgl. Beschwerde S. 10), dem Beweiswert des Gutachtens auch grundsätzlich nicht abträglich. Zum einen hatten die SMAB-Gutachter anhand der Vorakten umfassende Kenntnis des Verlaufs der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (VB 237.3 S. 1 ff.). Zum anderen ist es Wesensmerkmal einer jeden Exploration, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 4.1). Weiter - 11 -