Auch, dass aufgrund der notwendigen Stumpfpflege weniger Arbeitszeit zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar (VB 237.2 S. 6). Die Beschreibung der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus, die Einschränkung der Gehleistungsfähigkeit und die Darstellung des sehr unsicheren Gangbildes könnten orthopädisch nicht nachvollzogen werden. Die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinbussen seien nicht konsistent. Auch würden die fehlende Handbeschwielung und die fehlenden Gebrauchsspuren an den Unterarmstützen gegen eine längerfristige Nutzung dergleichen sprechen (VB 237.2 S. 6).