Vielmehr sei mit kaum zu überbietender Deutlichkeit dargetan, dass ihre Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit bei 0 % liege (vgl. Beschwerde S. 11). Auch das internistische Teilgutachten sei nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt abschliessend zu erheben (vgl. Beschwerde S. 13). Dass die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen könnten, ergebe sich auch aus der im Jahr 2016 durchgeführten EFL. Diese Beurteilung stehe im diametralen Gegensatz zur Beurteilung im SMAB-Gutachten.