5.4.2. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. G. würden auf einer Momentaufnahme basieren. Solche Aufnahmen seien alles andere als repräsentativ und würden die seit Jahrzehnten beschriebenen, objektivierbaren Beschwerden im Gangapparat nicht kleinzureden vermögen. Die gutachterlichen Feststellungen würden folglich auf nicht hinreichenden Abklärungen basieren (vgl. Beschwerde S. 10). Der orthopädische Gutachter habe sich zudem nicht genügend begründet mit den Schlussfolgerungen im ABI-Gutachten auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 11). Ihr behandelnder Arzt Dr. med.