5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bereits aus formellen Gründen könne nicht auf das SMAB-Gutachten abgestellt werden. Denn aufgrund der Ausführungen des internistischen SMAB-Gutachters Dr. med. D. in der Stellungnahme vom 26. Januar 2021, wonach dem behandelnden Arzt Dr. med. H. möglicherweise versicherungsmedizinische Kenntnisse fehlen würden, müsse auf eine Voreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden. Indem Dr. med. D. versuche sein Gutachten zu rechtfertigen, manifestiere sich der Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).