Es bestünden aus somatischer Sicht Einschränkungen qualitativer Art sowie hinsichtlich der Schwere körperlicher Tätigkeit, welche aus der stattgehabten Unterschenkelamputation links resultierten. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit dem Unfall im Jahre 1988 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, überwiegend durchzuführen im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen, ohne Tätigkeiten in -6-