Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege kein Revisionsgrund vor (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ist auf Erwägung 3.2. des Urteils des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2018.907 vom 20. August 2019 zu verweisen (VB 213 S. 5). Dementsprechend begründet die Erhöhung des hypothetischen erwerblichen Arbeitspensums auf 80% vorliegend einen Revisionsgrund, und der Rentenanspruch ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht.