86ter IVV, wonach bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen ist, die nicht teuerungsbedingt ist). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).