1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1990 nicht verändert habe, weshalb keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliege (vgl. Beschwerde S. 9 f.).