2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: