Am 20. August 2018 verfügte sie den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab dem 1. September 2017 bis auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (wieder) eine Dreiviertelsrente und danach eine Viertelsrente zu. Mit Urteil VBE.2018.907 vom 20. August 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.