3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusatzaufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen ist mit der ab dem 1. Januar 2022 erhöhten Grundentschädigung abgedeckt. Das Versicherungsgericht erkennt: