Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die zuletzt innegehabte Stelle als Lackierer/Schichtführer gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende, VB 41.1) und – soweit ersichtlich – geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die stattgefundenen dermatologischen Abklärungen (gem. Bericht des Kantonsspitals E. vom 4. September 2018, VB 51 S. 5) nicht aktenkundig sind (Beschwerde S. 13). Diese sind einzufordern und medizinisch zu würdigen. Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (noch) nicht einzugehen.