Dieses Vorgehen ist zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2019 E. 5.3.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die zuletzt innegehabte Stelle als Lackierer/Schichtführer gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende, VB 41.1) und – soweit ersichtlich – geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.